Argos Yachtcharter & Touristik GmbH
Berta-Cramer-Ring 26, D-65205 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 66 05 1
E-mail: mail@argos-yachtcharter.de
Geschäftsführer: Loic Bonnet
Handelsregister: Amtsgericht Wiesbaden HRB 9313
Unternehmensübernahme
Argos ist jetzt Teil von Lacani SAS, dem Unternehmen hinter der Marke SamBoat. Alle Verweise auf Argos in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich nun auf die Geschäftspraktiken von Lacani SAS. Mit der fortgesetzten Nutzung der Dienstleistungen von Argos erkennen Sie an und stimmen zu, dass alle Buchungen, Zahlungen und vertraglichen Verpflichtungen von Lacani SAS unter der Marke SamBoat verwaltet werden. Der Übergang hat keine Auswirkungen auf Ihre bestehenden Vereinbarungen mit Argos, jedoch werden alle zukünftigen Kommunikationen und Abläufe unter der Marke SamBoat abgewickelt.
Vertragspartner
Der Mietvertrag (Charter) wird zwischen dem Vermieter (Vercharterer) und dem Kunden (Charterer) unter Vermittlung von Argos Yachtcharter (Agentur) geschlossen.
Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise.
Bindungsfrist
Die Annahmeklärung des Charterers kann schriftlich oder mündlich innerhalb der Annahmefrist erfolgen.
Die Annahmefrist ist beschränkt auf die Optionsdauer, welche dem Charterer mit Erhalt des Vertrags mitgeteilt wurde.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Charterpreises ist mit Vertragsabschluss in Raten gemäß Rechnung fällig und in eine Anzahlung und eine Restzahlung gegliedert.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Anzahlung 50% des Charterpreises.
Zahlt der Charterer nicht fristgemäß, kann der Vercharterer nach schriftlicher Mahnung vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten.
Der Charterpreis enthält die Mehrwertsteuer des Landes, in dem die Leistung erbracht wird. Bei einer Änderung der Mehrwertsteuer bis Törn beginn wird der Charterpreis rückwirkend angepasst und in Rechnung gestellt.
Widerrufsbelehrung
Gemäß BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9 gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge über Freizeittätigkeiten mit spezifischem Termin, also auch nicht für diesen Mietvertrag einer Yacht.
Mit Abschluss des Vertrages gelten somit die Stornobedingungen.
Stornobedingungen
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er den Stornowunsch der Agentur unverzüglich mit, um eine erneute Vermietung zu begünstigen.
Mit Ausnahme von Grenzschließungen und Pflichtquarantäne im Land der Leistungserbringung gibt es kein Sonderstornorecht für diesen Mietvertrag und es gelten folgende Bedingungen:
a) Bei Stornierung bis 2 Monate vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Anzahlung.
b) Bei Stornierung weniger als 2 Monate vor Charterbeginn beträgt die Stornogebühr 100% des Charterpreises.
Gelingt nach einer Stornierung eine Ersatzvermietung durch die Agentur zu gleichen Konditionen, erhält der Charterer seine Zahlung abzüglich Bearbeitungskosten von mindestens 20% des Charterpreises zurück.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.
Haftung UND PFLICHTEN des Vercharterers
Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder dessen Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle des Charterers, dessen Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlicher Personen.
Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag der Yacht umfasst sind.
Die Yacht ist wie folgt versichert:
a) Vollkaskoversicherung für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung geht in Form der hinterlegten Kaution auf den Charterer über.
b) Haftpflichtversicherung für Personenschäden und für Sachschäden. Die Selbstbeteiligung geht in Form der hinterlegten Kaution auf den Charterer über.
Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages.
Eine Skipper Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.
Kann der Vercharterer die gebuchte Yacht, oder eine gleichwertige Ersatzyacht, nicht vertragsgemäß zu Charterbeginn zur Verfügung gestellt, kann der Charterer frühestens 48 Stunden nach vertraglichem Charterbeginn, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
Als gleichwertige Ersatzyacht gilt eine Yacht die im Listenpreis nicht günstiger ist und nicht weniger Kabinen bietet.
Bei Rücktritt vom Vertrag sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise-, Übernachtungs- und sonstige Kosten) ausgeschlossen.
Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde bzw. die Erstattung der Preisdifferenz aus der Preisliste, sofern zutreffend.
Sollte bereits mehr als eine Woche vor Charterbeginn feststehen, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Vercharterer den Charterer darüber zu unterrichten. In diesem Fall kann der Charterer bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen, aus diesem Vertrag zurücktreten.
Haftung und Pflichten der Agentur
Die Agentur leistet nach bestem Wissen und Gewissen, Beratung, Abwicklung und Unterstützung in allen Themen die direkt mit dem Chartervertrag zusammenhängen.
Die Agentur unterstützt den Charterer bei Reklamationsabwicklungen und agiert im Streitfall als Schlichter zwischen den Vertragsparteien.
Die Agentur haftet als Vermittler für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
Die Agentur hat eine Insolvenzversicherung abgeschlossen.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, welche die Insolvenz des Vercharterers einschließt, wird empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.
Haftung und Pflichten des Charterers
Der Charterer trägt die Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer.
Der Charterer, oder sein designierter verantwortlicher Skipper, erklärt ausdrücklich:
a) Die gesetzlich vorgeschriebenen Patente zum Führen von Sportbooten zu besitzen und die Gültigkeit dieser vor Vertragsabschluss mit der Agentur abzustimmen.
b) Die Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben.
c) Nachtfahrten nur nach Abstimmung mit dem Stützpunkt und mit Umsicht zu unternehmen.
d) Keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers.
e) Das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben, zu vermieten oder Gäste zu befördern die nicht auf der offiziellen Crewliste stehen.
f) Keine Personen- oder Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, keine zollpflichtigen und deklarierten Waren an Bord zu nehmen.
g) Die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten.
h) Die An- und Abmeldungen beim Hafenmeister wahrzunehmen und vorschriftsgemäß ein- und auszuklarieren.
i) Ein Logbuch ordnungsgemäß zu führen und auf Verlangen von Behörden oder des Vercharterers vorzuzeigen.
j) Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln. Sofern im Wartungsplan vorgeschrieben, in Rücksprache mit dem Vercharterer Motoröl- und Filterwechsel durchzuführen oder durchführen zu lassen.
k) Der Charterer verpflichtet sich den Weisungen des Vercharterers Folge zu leisten, insb. im Hinblick auf Beschränkungen des Seegebietes oder Auslaufverbote bei starken Winden.
l) Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird das Schiff dem Charterer vollgetankt übergeben und vom Charterer vollgetankt zurückgegeben.
m) Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem zur Überprüfung auf Zustand und Vollständigkeit in aufgeklartem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkehr unaufgefordert anzuzeigen.
Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften.
Insbesondere bei falschen Angaben oder Nichtbefähigung des Charterers zum Führen der gemieteten Yacht, behält sich der Vercharterer vor, einen Skipper auf Kosten des Charterers zu stellen.
Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtbefähigung des Charterers ist gleichzusetzen mit einer Vollstorno gemäß §3.
Gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers sind vor Ort zu unterzeichnen. Dies gilt unter anderem in Griechenland oder Italien, wo eine beglaubigte Kopie dieser Dokumente in Landessprache an Bord geführt werden müssen.
Auf Wunsch wird dieser Vertrag dem Charterer vor Vertragsabschluss vorgelegt.
Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer und die Agentur aus dem Vertrag von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland, frei.
Kaution
Eine Kaution wird vom Charterer bei der Schiffsübernahme (Check-in), sofern nicht anders vereinbart, in Landeswährung per Kreditkarte (i.d.R. VISA und Master Card) beim Vercharterer hinterlegt.
Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der geblockte Kautionsbetrag spätestens 14 Tage nach Schiffsrückgabe (Check-out) freigegeben, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind.
Die Kosten zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes der Yacht, bzw. der Wiederbeschaffung von beschädigten oder verlorenen Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer zu vertreten hat, werden in Rechnung gestellt und bei Check-out mit der Kautionsrückzahlung verrechnet.
Sofern sich der Schaden nicht einschätzen lässt, zum Beispiel weil die Yacht aus dem Wasser gekrant werden muss, ist es möglich, dass die Rechnung erst nach einem Gutachten und somit nach Abreise des Kunden ausgestellt wird.
Die Kautionssumme bzw. Kaskoversicherung deckt nur einen Unfall ab und der Vercharterer kann nach einem Schadensfall welcher die Kaution übersteigt eine erneute Kautionshinterlegung für den Rest des Törns verlangen.
Eine Kautionsversicherung wird unbedingt empfohlen. Entsprechende Vorschläge erhält der Charterer mit dem Chartervertrag.
Verhalten bei Schäden an der Yacht
Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen hat der Charterer folgende Pflichten:
a) Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung. (Hafenmeister, Gutachter, Arzt usw.)
b) Als nächstes informiert der Charterer den Vercharterer über die Art des Schadens oder Vorkommnisses um ein gemeinsames Vorgehen abzustimmen.
c) Schadenbehebung von Materialverschleiß bis EUR 50 kann der Charterer ohne Rücksprache mit dem Vercharterer veranlassen und sich unter Kostenvorlage (Quittung) bei Check-out erstatten lassen. Reparaturen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.
Verlängerung und Rückgabe
Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich und muss über die Agentur eingeleitet werden.
Eine verspätete Schiffrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kaution.
Verlässt der Charterer das Schiff schuldhaft, also aus Gründen die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer.
Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz.
VERLUST UND Beschlagnahme der Yacht
Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.
Sind eine Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer.
In diesem Falle gilt der Chartervertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/Schiffsführer.
Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz.
Abweichungen der Yacht-Ausstattung
Abweichungen der Ausstattung der Yacht gegenüber den vor törn beginn übersandten Inventarverzeichnissen bleiben vorbehalten, da sich diese auch kurzfristig im Laufe einer Saison ergeben können.
Sofern die für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden und funktionstüchtig sind, ist ein Rücktritt vom Vertrag auf Grund abweichender Ausstattung ausgeschlossen.
Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Charterers auf Minderung des Charterpreises.
Mängel und Minderung des Charterpreises
Sollte der Charterer bei Check-in oder während des Törns Mängel feststellen, ist er verpflichtet die Mängel schriftlich und mit Bildern zu dokumentieren und den Vercharterer oder seinen Beauftragten umgehend zu informieren.
Der Charterer hat Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 4 Stunden hinausgehende und durch Mängel entstandene Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit.
Zeitverlust durch Kaskoschäden an der Yacht sind hiervon explizit ausgeschlossen und werden nicht vom Vercharterer kompensiert.
Als Nutzungsmöglichkeit in diesem Zusammenhang ist die Tageszeit zwischen 08:00 und 20:00 vereinbart.
Als voller Chartertag gemäß Preisliste wird eine Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit von 8 Stunden oder mehr innerhalb eines Tages gerechnet.
Beanstandungen der Yacht, die nicht im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll vermerkt und vom Vercharterer unterschrieben wurden, oder dem Stützpunkt während des Törns nicht gemeldet wurden, sind für eine spätere Reklamation ausgeschlossen.
Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers bei Mängeln sind ausgeschlossen, sofern den Vercharterer nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.
Gemischtes/Nebenabreden
Bei belegbaren Tippfehlern im Zusammenhang mit den vertraglichen Details haben alle Vertragsparteien das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Agentur wirksam.
Gerichtsstand
Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei An-sprüchen gegenüber dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.
Datum Unterschrift Charterer